Fachartikel

Der Betreiber muss handeln!

Im März 2010 hat die europäische Union die Konformitätsvermutung für die Norm zu Steigschutzeinrichtungen zurückgezogen, da sie nicht mehr dem Stand der ‧Technik entspricht. Besonders eine „fall back situation“, ein nach ‧hinten Überfallen des Steigenden wurde in der alten Norm nicht berücksichtigt und birgt ein nicht ‧unerhebliches Unfallrisiko. Noch immer sind Systeme im ‧Gebrauch, die ein ‧Sicherheitsdefizit für den Anwender bedeuten.

Bei Steigschutzeinrichtungen nach der Norm EN 353-1 handelt es sich um Schutzeinrichtungen an Steigleitern oder Steigeisengängen, bei denen zur Absturzsicherung des Steigenden ein Auffanggerät in einer festen Führung mitgeführt wird. Dies geschieht entweder durch ein vorgespanntes Drahtseil oder ‧eine Schiene, an der sich der Steigende mittels eines Läufers sichert.

 

Harmonisierende Normen mit Konformitätsvermutung sind konform mit den geltenden Richtlinien und aktuellen Sicherheitsbestimmungen. Das heißt, sie stimmen mit deren Anforderungen überein. Im konkreten Fall wird nun davon ausgegangen, dass die Norm EN 353–1 nicht mehr konform mit der EU-Richtlinie 89/686/EWG ist, welche den kompletten Themenkomplex „Persönliche Schutzausrüstung“ regelt und grundlegende ‧Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf hohem Schutzniveau festlegt.

 

Eine neue Fassung der Norm für diese ‧Sicherheitssysteme ist nicht vor Oktober 2013 zu erwarten. In der Zwischenzeit lassen die Hersteller ihre Produkte nicht nur nach den Vorgaben der alten Norm prüfen. Zusätzlich müssen durch die Prüfstellen erweiterte Prüfszenarien durchgeführt werden. Diese sind in einem Beschluss der Arbeitsgruppe VG 11 definiert und ergänzen die Prüfvorgaben der EN 353–1.

 

Die Benutzer von Steigschutzeinrichtungen erwarten nach wie vor einen sicheren Schutz gegen Absturz, egal welche Anlage sie gerade besteigen. Dies ist bei den aktuell erhältlichen Steigschutzeinrichtungen auch gewährleistet, da sie nach den oben beschriebenen Prüfszenarien geprüft werden und somit dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Es ist jedoch noch ‧eine Vielzahl von Systemen in Umlauf, die nicht nach den aktuellen Vorgaben auf ihre Sicherheit getestet wurden. Dies bedeutet, dass diese alten Systeme ein deutliches Sicherheitsdefizit für den Anwender darstellen, da sie eine Reihe von Unfallszenarien zulassen, die es bei den modernen Anlagen nicht mehr gibt.

 

Die Hersteller gehen mit diesem Problem sehr unterschiedlich um. Ein Teil der Produzenten rät von einer weiteren Verwendung ab, einige wenige beharren auf dem Bestandsschutz. Dieser ist jedoch nicht nur nach der Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherer als sehr kritisch zu betrachten. Leider haben sich bis zum heutigen Tag, mehr als ein Jahr nach Rücknahme der Norm, noch nicht alle Produzenten von Steigschutzeinrichtungen klar positioniert.

 

Sicherheit abklären

 

Es liegt jedoch in der Verantwortung des Betreibers, dem Nutzer sichere Anlagen zur Verfügung zu stellen. Sachkundige müssen die Sicherheit der Systeme regelmäßig beurteilen, was momentan jedoch sehr schwierig ist. Um wirklich Klarheit über den Sicherheitszustand einer jeweiligen Anlage zu bekommen, ist dies explizit mit dem Hersteller der Steigschutzeinrichtung anhand eines Fragenkataloges abzuklären.

 

Mittlerweile sind auf dem Markt Produkte zu finden, die durch erweiterte Auslösemechanismen wie Tastrollen oder Fliehkraftbremsen die neuen Prüfkriterien bestehen. Bei anderen Systemen wird durch Veränderung der Auslösegeometrie versucht, die aktuellen Vorgaben zu erfüllen. Dies ist zum Beispiel der Einbau eines anderen Bremsnockens oder die Installation stärkerer Federn im Auffanggerät. Diese Maßnahmen gehen jedoch häufig zu Lasten des Steigkomforts und sind bestimmt nicht im Interesse des Anwenders. Teilweise wird nun den Systemen ein spezieller Auffanggurt zugeordnet, da die Prüfungen offensichtlich nicht mit allen Auffanggurten, die nach der Norm EN 361 zugelassen sind, erfolgreich absolviert werden können. So veranlasst ein Hersteller den Anwender grundsätzlich zu einer komplizierten Gefährdungsbeurteilung, in der er die Kompatibilität von Auffanggurt und Steigschutzsystem selber prüfen muss. Ich sehe den Arbeiter, der Steigschutzsysteme eigentlich nur als Verkehrsweg nutzt, hierzu nicht in der Lage, da er für diese Prüfungen nicht die ausreichende Sachkenntnis besitzt.

 

Als intensiver Beobachter der Szene muss ich feststellen, dass die sichere Anwendung von Steigschutzanlagen in der nächsten Zeit immer komplizierter wird. Hersteller versuchen die erweiterten Prüfszenarien mit leicht abgeänderten vorhandenen Produkten zu bestehen.

 

Dies ist sicherlich nicht die Lösung des Problems, nämlich sichere Mittel gegen Absturz anzubieten, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und allen Anforderungen des Anwenders gerecht werden.

 

Wie geht es weiter?

 

- Für eine weitere Nutzung von Steigschutzanlagen empfehle ich folgende Vorgehensweise:

 

- Verwenden Sie grundsätzlich Auffanggeräte nur mit den Führungen, für die eine gemeinsame EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt.

 

- Stellen Sie beim Hersteller eine schriftliche Anfrage, ob Ihr Produkt die aktuellen Prüfrichtlinien erfüllt. Dies sind die Vorgaben der EN 353–1 sowie die Prüfverfahren, welche die VG 11 im Koordinationsblatt CNB/P/11.073 definiert hat und hiermit die Abläufe für die erweiterten Prüfungen vorgibt.

 

- Geben Sie die genaue Bezeichnung von Führung, Läufer sowie der verwendeten Gurte an. Der Hersteller muss Ihnen hierzu eine definitive Aussage über die weitere Verwendung machen. Auch ein Zeitrahmen für die gemachten Zusagen sollte vom Produzenten angegeben werden. Bitten Sie den Hersteller Sie über weitere Veränderungen der Sachlage zu informieren.

 

- Weisen Sie Ihre Mitarbeiter in die Handhabung von Steigschutzanlagen ein und informieren Sie sie über mögliche Unfallszenarien.

 

- Stellen Sie die Bedienungsanweisungen der Hersteller zur Verfügung.

 

- Überprüfen Sie Ihre Betriebsanweisungen zu Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen.

 

Die Industrie tut sich sehr schwer damit, dem Nutzer von Steigschutzeinrichtungen Sicherheitssysteme zu bieten, die alle erdenklichen Unfallszenarien ausschließen. Da ist gerade jetzt, in der Übergangszeit zu einer neuen Norm, die Aufklärung des Anwenders besonders wichtig, denn ein blindes Vertrauen auf den Unfallschutz durch diese Art von Fallschutzeinrichtungen könnte ein böses Ende nehmen.

 

 

Kommentar:


Pflicht, die Kunden aufzuklären

 

 

Steigschutzeinrichtungen ermöglichen den Zugang zu exponierten Arbeitsplätzen. Sie dienen als Verkehrswege für den Arbeiter und müssen immer in technisch einwandfreiem Zustand vorgehalten werden. Hier stehen die Betreiber dieser Anlagen in der Verantwortung, denn sie sind gemäß der EWG Richtlinie für persönliche Schutzausrüstung verpflichtet dies zu gewährleisten.

 

Die Tatsache, dass von diesen Sicherheitseinrichtungen gegen Absturz Gefahren ausgehen können wurde von der HSE (Britische Behörde für Sicherheit und Gesundheitsschutz) bereits 2004 dokumentiert. Auch der Fachausschuss PSA der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), hat auf Gefährdungen hingewiesen.

 

Umso erstaunlicher ist es, dass diese Erkenntnis auch ein Jahr nach dem Wegfall der Konformitätsvermutung der harmonisierenden Norm 353–1 noch nicht bei allen Betreibern und Nutzern dieser Fallschutzsysteme angekommen ist. Ich sehe hier die Hersteller dieser Systeme in der Pflicht, eine objektive Aufklärung ihrer bisherigen und potenziellen Kunden zu betreiben, ist das Wort Sicherheit doch fester Bestandteil ihrer Marketingstrategie.

 

Vergleicht man die ohnehin dürftigen Stellungnahmen der verschiedenen Produzenten zur Problematik EN 353–1, so sind hier wenige Gemeinsamkeiten zu finden. Ein Hersteller bewirbt seine Produkte schon mit einer neuen Norm EN 353–1, die es noch gar nicht gibt, bei ‧einem anderen kann man überhaupt keine Informationen finden, die den Kunden über den Wegfall dieser besagten Norm unterrichten. Fragt ein Betreiber einer Steigschutzeinrichtung bei dem Produzenten seiner verwendeten Anlage nach aktuellen Informationen an, so wird er mit Auszügen aus juristischen Stellungnahmen oder mit englischsprachigen Prüfgutachten versorgt, die er als Anwender gar nicht deuten kann.

 

Doch immer öfter kann man von den Herstellern dieser Anlagen Distanzierungen zu bestimmten Produkten oder gar Sicherheitswarnungen finden. Wie weit ist es um die Sicherheit der gebräuchlichen Systeme bestellt, wenn von einer Verwendung vieler Produkte mit sofortiger Wirkung abgeraten wird?

 

Es ist nun an der Zeit, dass sich alle Hersteller einheitlich zur Problematik Steigschutz positionieren und dies den Kunden auf Wegen vermitteln, die sie auch erreichen. Nur so werden sie ihrer Philosophie gerecht, dem Kunden Produkte zu bieten, die ihm wirkliche Sicherheit gegen Absturzgefahren bieten.

 

 

Weigand Naumann